Renteneinkünfte, die nicht zur Basisversorgung (u.a. gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgungseinrichtungen) gehören, werden auch zukünftig mit einem Ertragsanteil besteuert.
Hierzu gehören z.B.:
Aufgrund des seit einigen Jahren sinkenden Zinsniveaus und
wegen der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung hat der Gesetzgeber
diese Ertragsanteile mit Wirkung ab 2005 deutlich gesenkt. Die neuen Ertragsanteile
gelten aber nicht nur für ab 2005 neu beginnende Renten, sondern
auch für bereits laufende Renten (§
Beispiel: B (55 Jahre) veräußert in 2004 sein Unternehmen an C gegen eine lebenslange Rente in Höhe von 36.000 ? jährlich. Er entscheidet sich für eine Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns.
Die in den wiederkehrenden Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile hat B als sonstige Einkünfte zu versteuern.
2004:
Jährliche Rentenzahlung | 36.000 ? |
x 38 % | 13.680 ? |
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag | 102 ? |
zu versteuern | 13.578 ? |
2005:
Jährliche Rentenzahlung | 36.000 ? |
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