Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) kann nur eine juristische Person Organgesellschaft sein. Als Organgesellschaft kommen daher nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht. Personengesellschaften können nicht Organgesellschaften sein.
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