Die Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrags setzt unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG). Ausdrücklich ausgenommen ist das Pflegegeld, das Eltern für ein behindertes Kind erhalten.
Sowohl in der Rechtsprechung (vgl. FG Berlin, Urt. v. 09.05.2001 - 6 K 6175/00) als auch von der Finanzverwaltung wird die Auffassung vertreten, dass die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson durch die Pflegekasse nicht als schädliche Einnahmen i.S.d. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG anzusehen sind.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|