Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH das betriebliche Kfz auch privat, ist danach zu unterscheiden, ob die private Nutzung
Im Fall a) ist der geldwerte Vorteil nach den allgemein für Arbeitnehmer geltenden lohnsteuerlichen Grundsätzen als Arbeitslohn zu erfassen.
Im Fall b) liegt nach der BFH-Rechtsprechung eine vGA vor. Hierbei stellt sich die Frage, wie die vGA zu bewerten ist.
Der BFH vertritt hierzu - in ständiger Rechtsprechung - die Auffassung, dass der Wert der vGA in den Fällen der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer (oder durch eine diesem nahestehende Person) nach der erzielbaren Vergütung zu bemessen ist (H 37 "Nutzungsüberlassungen" KStH 2006).
Im Urteil vom 23.01.2008 hat der BFH ausdrücklich die Beachtung von Fremdvergleichsmaßstäben verlangt und es abgelehnt, den Vorteil pauschalierend mit 1 % des Listenverkaufspreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu schätzen (BFH, Urt. v. 23.01.2008 - I R 8/06, STX 18/2008, 274).
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