Prozesskosten sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Ausgenommen sind die Kosten, die entstehen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Diese Existenzgrundlage ist nicht mehr nur materiell (BFH, Urt. v. 18.05.2017, BStBl II 2017,
Auch das FG Düsseldorf vertritt in seinem Urteil vom 13.03.2018 - 13 K 3024/17 E die Auffassung, dass der Begriff der Existenzgrundlage bei verfassungskonformer Auslegung - abweichend von den Ausführungen des BFH-Urt. v. 18.05.2017 (BStBl 2017 II, 988) - nicht ausschließlich als materielle Lebensgrundlage zu verstehen sei, sondern auch die immaterielle Existenzgrundlage umfasse. Im Urteilsfall des FG Düsseldorf waren dem Steuerpflichtigen die Zivilprozesskosten im Rahmen von Verfahren nach dem
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