Ab dem 01.01.2012 werden Kinder, die eine erstmalige Berufsausbildung
oder ein Erststudium abgeschlossen haben und einen Grundtatbestand
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen, nach § 32 Abs. 4
Satz 2 und 3 EStG nur berücksichtigt, wenn sie keiner schädlichen
Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit
mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein
Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d.
§§
Das Beispiel in Abschn. 3 des BMF-Schreibens vom 07.12.2011
- IV C 4 - S 2282/07/0001-01 (BStBl I 2011,
Ergänzend dazu ist Folgendes zu beachten:
Führt eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf über 20 Wochenstunden dazu, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist der Zeitraum der Ausweitung schädlich, nicht jedoch der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit (vgl. BZSt v. 20.12.2011 - 2012/39210, BStBl I 2012, ).
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