Führt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Wege einer offenen oder verdeckten Einlage einen Vermögenswert zu und erhöht sich infolge dieses Vermögenszugangs der gemeine Wert sämtlicher Anteile an der Kapitalgesellschaft, stellt die Werterhöhung der Beteiligungsrechte der anderen Gesellschafter nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbare Zuwendung an diese dar.
Zahlt eine Kapitalgesellschaft auf Veranlassung eines Gesellschafters
einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt
regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die
nahestehende Person vor, sondern eine gemischte freigebige Zuwendung
im Verhältnis der Kapitalgesellschaft zur nahestehenden Person.
Die vorstehenden Grundsätze der BFH-Rechtsprechung gelten fort,
werden aber durch die Regelungen in § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4
ErbStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
07.12.2011 (BGBl I 2011,
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