Für Personengesellschaften war umstritten, ob die Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG durch Saldierung der Entnahmen und Einlagen aller Gesellschaften zu ermitteln sind oder ob für jeden Gesellschafter individuell Überentnahmen festgestellt werden müssen. Bei einer Saldierung würde ein Gesellschafter, der zu viel entnimmt, von anderen Gesellschaftern mit zurückhaltenden Entnahmen profitieren.
Der BFH hat sich mit Urteil vom 29.03.2007 abweichend von
der Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 17.11.2005 für eine
gesellschafterbezogene Berechnung entschieden, aber zugleich den
vom Gesetz vorgesehenen Mindestabzug von heute 2.050 ? nicht jedem Gesellschafter,
sondern der Gesellschaft insgesamt für alle Gesellschafter nur
einmal gewährt (BFH, Urt. v. 29.03.2007 - IV R 72/02, BStBl II
2008, 420, STX 35/2007, 530; BMF-Schreiben v. 17.11.2005 -
Die Verwaltung hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen und ihr Anwendungsschreiben zu § 4 Abs. 4a EStG entsprechend angepasst:
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