Der neue § 10a Satz 12 GewStG sieht vor, dass in den Fällen, in denen kein körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag vorhanden ist und somit auch kein fortführungsgebundener Verlust i.S.d. § 8d Abs. 1 Satz 8 KStG festgestellt werden kann, ein separater Antrag auf die Feststellung von fortführungsgebundenen Gewerbeverlusten möglich ist.
Gemäß § 36 Abs. 5a GewStG wirkt die Änderung auch schon für Erhebungszeiträume (EHZ) vor 2020 (Anwendung schon ab EHZ 2016 möglich).
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