Bislang konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten (ohne abziehbare Vorsteuer) nicht mehr als 410 ? betrugen.
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, gilt nunmehr Folgendes:
Ein Sofortabzug in Höhe der kompletten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist nur noch möglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag 150 ? nicht übersteigen. Besondere Aufzeichnungspflichten (Erstellung und fortlaufende Führung eines besonderen Verzeichnisses) bestehen hierfür nicht mehr.
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