Seit der Gesundheitsreform 2004 sind alle Kapitalleistungen mit Bezug auf das frühere Erwerbsleben in die Beitragspflicht zur Sozialversicherung einbezogen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung geleistet werden, sind bei Vorliegen einer Einwilligung in die Datenübermittlung grundsätzlich als Beiträge für die Basisabsicherung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen.
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