Im Rahmen des
Da § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG insoweit für die Kürzung des Höchstbetrags zur Basisversorgung auch nur noch auf die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG verweist, ergibt sich ab 2008 auch diesbezüglich eine Kürzung, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Anwartschaftsrechte ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben werden.
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