Gemäß § 10b Abs. 1 EStG können Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52, 53 und § 54 AO als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden. Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 EStG). Dies schließt nicht aus, dass entgeltliche Nutzungen und Leistungen dennoch einen Zuwendungsabzug rechtfertigen. Sie sind als Zuwendung abziehbar, wenn
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|