Aufwendungen für gesundheitsfördernde Maßnahmen (z.B. Rückentraining, Raucherentwöhnungskurse, Entspannungskurse) stellten nach der früheren Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung i.d.R. steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Um die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken, wurde seit dem 01.01.2008 mit § 3 Nr. 34 EStG eine neue Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen. Danach werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung steuerfrei gestellt, soweit sie den Betrag von 500 ? im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die betrieblichen
Gesundheitsmaßnahmen den Anforderungen der §§
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