Der BFH hat mit seinem Urteil vom 14.01.2016 - IV R 5/14 (BStBl II 2016,
In der Praxis werden Mitunternehmeranteile vielfach mit Wirkung ?zum Ende? bzw. ?zum Ablauf? eines Jahres übertragen. Zu der Frage, ob der ausscheidende Gesellschafter in einem solchen Fall noch an der Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG für das abgelaufene Kalenderjahr zu beteiligen ist, kann folgende Auffassung vertreten werden:
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