Nach Rz. 20 des zurzeit noch geltenden BMF-Schreibens vom
15.02.2010 -
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind dagegen nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten nach Auffassung der Verwaltung alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
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