Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Baukindergeld den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien (Ein- oder Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) für Familien mit Kindern mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung.
Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z.B. der KfW) in Anspruch genommen werden.
Die Gewährung von Baukindergeld schließt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG jedoch nicht aus.
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