Mit einem Urteil vom 22.09.2011 - IV R 3/10 hat der BFH
entschieden, dass der "Durchleitung" anteiliger Gewerbesteuermessbeträge
durch eine Kapitalgesellschaft die Abschirmung der Vermögenssphäre
der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern entgegensteht.
§ 35 Abs. 2 Satz 5 EStG ist auch bei Vorliegen einer Organschaft
nicht entsprechend auf anteilige Gewerbesteuermessbeträge anzuwenden,
die aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) stammen.
Das Urteil ist im BStBl II 2012,
An einer KG (KG 1) ist u.a. eine GmbH als Kommanditistin beteiligt. Die GmbH ist ihrerseits eine Tochtergesellschaft einer weiteren KG (KG 2). Zwischen der KG 2 und der GmbH besteht ein Organschaftsverhältnis. Im Feststellungsverfahren gem. § 35 Abs. 2 bis 4 EStG bei der KG 1 ist nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels auch ein Anteil der GmbH am Gewerbesteuermessbetrag und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer festzustellen. |
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