Gemäß Rdnr. 47 und 48 des aktuellen BMF-Schreibens zum § 35a EStG vom 09.11.2016 werden Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Verwaltung zugelassen, wenn sowohl die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen als auch die einmaligen Aufwendungen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung geltend gemacht werden.
In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige (wissentlich oder unwissentlich) nicht von der Vereinfachungsregelung der Rdnrn. 47 und 48 des vorgenannten BMF-Schreibens Gebrauch machen möchte, stellt sich die Frage, ob Einkommensteuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden können, wenn ein Mieter oder Wohnungseigentümer die für eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erforderliche Jahresabrechnung bzw. Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachträglich vorlegt.
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