Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags über eine Lebensversicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG kann es vorkommen, dass der Rückkaufswert aufgrund hoher Abschluss- und Verwaltungskosten geringer ist als die Höhe der entrichteten Beiträge. Dem Versicherungsnehmer entstehen dann Verluste. Aus steuerlicher Sicht stellt sich die Frage, ob diese Verluste steuermindernd berücksichtigt werden können. Dabei ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:
Versicherungsverträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden
In der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerpflichtig, wenn der Vertrag vor Ablauf von zwölf Jahren zurückgekauft wurde. Bei einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag bleiben die im Versicherungsvertrag enthaltenen Kosten des Versicherungsunternehmens (insbesondere die Abschlusskosten) und die Aufwendungen für die Risikoabsicherung bei der steuerlichen Ertragsermittlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung unberücksichtigt. Ein möglicher Verlust aus Rückkaufswert und gezahlten Beiträgen ist steuerlich damit nicht abzugsfähig.
Versicherungsverträge mit Vertragsabschluss ab 2005
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