Der BFH hat mit dem Urteil vom 19.08.2009 - I R 2/09 entschieden, dass sog. Wertaufholungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a.F./§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG n.F. zunächst mit den nichtsteuerwirksamen und erst danach mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen sind. Nach Auffassung des BFH wird somit zunächst die letzte, d.h. die nichtsteuerwirksame Teilwertabschreibung rückgängig gemacht. Im Ergebnis entspricht dieses Vorgehen einem "last in - first out" der Verrechnungsreihenfolge.
Die vom BFH in seinem o.g. Urteil aufgestellte Verrechnungsreihenfolge hat auch Auswirkungen auf die Anwendung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG, der eine zu § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG identische Regelung beinhaltet. Die "last in - first out" -Verrechnungsreihenfolge hat bei der Anwendung von § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG folgende Auswirkungen:
(alle Werte in ?) | |||
1995 | Anschaffung | 1.000.000 | |
31.12.1995 | 1.000.000 | ||
1997 | Teilwertabschreibung |
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