Nach § 8b Abs. 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 8 KStG dergestalt gefasst worden, dass ab 2008 auch Verluste aus der Abschreibung bestimmter Darlehen, die der Kapitalgesellschaft gewährt werden, unter das steuerliche Abzugsverbot fallen.
Dieser Meinung ist das Niedersächsische FG nicht gefolgt (FG Niedersachsen, Urt. v. 03.04.2008 - 6 K 442/05).
Es hat für das Streitjahr 2002 entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen nicht zu den Gewinnminderungen gehören, für die das Abzugsverbot des § 8 Abs. 3 KStG gilt.
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