Mit dem Beschluss vom 17.12.2007 -
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch Verluste, die nach den §§ 15a, 15b EStG nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar sind, im Erbfall steuerlich verlorengehen. Für den Fall, dass die Finanzbehörden dies bejahen, greift folgende Gegenargumentation:
Der Große Senat des BFH begründet die Abkehr von seiner ständigen Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG vor allem mit der steuersystematischen Ausgestaltung des § 10d EStG und der damit zusammenhängenden Schwierigkeit, die entstandenen Verluste einer konkreten Einkunfts- und Verlustquelle zuordnen zu können. Gerade dies ist jedoch bei den Verlustsabzugsbeschränkungen im Rahmen der §§ 15a und 15b EStG anders, da die hier angesprochenen Verluste immer im Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunfts- und somit auch Verlustquelle festgestellt und verrechnet werden müssen.
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