Die schlichte Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Die Rücklage nach § 6b EStG stellt kein Wirtschaftsgut dar und kann somit nicht nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG übertragen werden.
Die Rücklage kann nur auf ein anderes, in einem (Sonder-)Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen gehaltenes Wirtschaftsgut übertragen werden.
Eine isolierte Übertragung der Rücklage in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ohne (gleichzeitigen) Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts (sog. Reinvestitionswirtschaftsgut) lässt § 6b EStG nicht zu. Folglich kann eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage erst in dem Wirtschaftsjahr übertragen werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen wird (vgl. R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR).
Es kommt wegen der gesellschafterbezogenen Betrachtung nicht darauf an, ob das (Reinvestitions-)Wirtschaftsgut in dem Betrieb des Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden ist, in dem auch die Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG gebildet wurde. Vielmehr kann der Abzug insbesondere auch im Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Betrieb vorgenommen werden.
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