Die steuerliche Begünstigung von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Sonderausgabenabzug, sonstige Einkünfte) gilt bekanntlich ab 2008 nur noch bei der Übertragung von:
Die Übertragung von Grundvermögen (vermietete und selbstgenutzte Immobilien), Wertpapiervermögen (auch Anteile an Kapitalgesellschaften) und Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt zu entgeltlichen Rechtsgeschäften. Dies gilt auch bei einer nur gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Denn eine solche Gesellschaft übt gerade keine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.
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