Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG können - unter weiteren Voraussetzungen - Versorgungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung begünstigter Wirtschaftsgüter stehen, als Sonderausgaben abgezogen werden.
Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern gehören nach §
10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. a EStG Mitunternehmeranteile sowie
nach Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 11.03.2010 -
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Folgen eine disquotale Mitübertragung des Sonderbetriebsvermögens hat. Dazu gilt Folgendes:
Die quotale Mitübertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens ist im Sinne einer Mindestvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs zu verstehen. Begünstigt ist auch eine Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils, bei dem die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens überquotal mitübertragen werden.
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