Freibeträge für Kinder stehen grundsätzlich jedem Elternteil des Kindes zu; eine Zusammenfassung erfolgt bei zusammenveranlagten Elternteilen.
Nach § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG und R 32.12 EStR stehen einem Steuerpflichtigen die doppelten Kinderfeibeträge zu, wenn
Darüber hinaus werden die vollen Kinderfreibeträge in sog. Übertragungsfällen gewährt. Hier haben sich durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 ab 2012 folgende Änderungen ergeben:
Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG wird auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt.
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