Bei Umbaumaßnahmen an einem vermieteten Gebäude stellt sich stets die Frage, ob die entstandenen Kosten sofort als Erhaltungsaufwendungen oder als nachträgliche Herstellungskosten nur im Wege der AfA nach § 7 EStG abgezogen werden können. Der BFH vertritt dabei tendenziell eine großzügige Auffassung. Wer z.B. ein Großraumbüro unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk in Einzelbüros umbaut, kann den dafür entstehenden Aufwand sofort als Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (vgl. BFH, Urt. v. 16.01.2007 - IX R 39/05).
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