Die Neuregelung zur umsatzsteuerlichen Leistungskommission (vgl. BMF-Schreiben v. 6.2.2004, S. 138 in dieser Ausgabe) hat in der Praxis vor allem bei der Vermietung von Ferienhäuserm und -wohnungen Bedeutung. Dazu folgende Beispiele:
Beispiel 1: Der im Inland ansässige Eigentümer B eines im Inland belegenen Ferienhauses beauftragt G mit Sitz im Inland im eigenen Namen und für Rechnung des E, Mieter für kurzfristige Ferienaufenthalte in seinem Ferienhaus zu besorgen.
Da G in die Erbringung sonstiger Leistungen (kurzfristige
- steuerpflichtige - Vermietungsleistungen gemäß §
E | -------------> | G | -------------> Mieter |
kurzfristige Vermietungleistungen | kurzfristige Vermietungleistungen |
Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte
Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerechtlich unbeachtlich.
Die Vermietungsleistungen des E an G sind im Inland steuerbar (§
3 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG) und als kurzfristige Vermietungsleistungen
(§
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