Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG). Nach dem BFH-Urteil vom 01.08.2007 (BStBl II 2008, 282) sind die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne anzusehen.
Als kurze Zeit i.S.d. § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu zehn Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 "Allgemeines" EStH 2016); beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen nach Auffassung der Verwaltung kumulativ vorliegen.
Die Verwaltung vertritt ferner die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip auch dann nicht anwendbar ist, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen Zeitpunkt nach dem 10.01. verschiebt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 108 Abs. 3 AO).
In diesem Zusammenhang ist auf folgende neue Tendenz in der Rechtsprechung der Finanzgerichte hinzuweisen:
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