Zur neuen Verwaltungsregelung (vgl. BMF-Schreiben v. 26.11.2004; vgl. S. 26 dieser Ausgabe) zur Umsatzsteuerpflicht bei Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Wirtschaftsguts folgendes
Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt am 1.7.01 aus privater Hand einen gebrauchten Pkw für 10.000 ? und ordnet ihn zulässigerweise seinem Unternehmen zu. Am 1.3.02 lässt er eine Klimaanlage nachträglich einbauen (Entgelt: 2.500 ?). Am 1.8.02 lässt er die Windschutzscheibe an dem Pkw erneuern (Entgelt: 500 ?). Er nimmt jeweils den Vorsteuerabzug in Anspruch.
Am 1.3.03 entnimmt der Unternehmer den Pkw in sein Privatvermögen (Aufschlag gemäß ?Schwacke-Liste? auf den Marktwert des Pkw im Zeitpunkt der Entnahme für die Klimaanlage: 1.500 ? und für die Windschutzscheibe: 50 ?).
Das aufgewendete Entgelt für den nachträglichen Einbau der Windschutzscheibe beträgt 500 ?, also weniger als 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des Pkw und übersteigt auch nicht einen Betrag von 1.000 ?. Aus Vereinfachungsgründen wird für den Einbau der Windschutzscheibe keine dauerhafte Werterhöhung des Wirtschaftsguts angenommen.
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