Bei einer vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen für seine Arbeitnehmer bezogenen Übernachtungsleistung (einschließlich Frühstück) war bislang umstritten, ob hinsichtlich der Frühstücksgestellung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vorliegt. Hier hat die Verwaltung nunmehr Klarheit geschaffen:
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine betrieblich veranlasste Hotelübernachtung (einschließlich Frühstück) seines Arbeitnehmers, handelt es sich um einen Leistungsbezug des Arbeitgebers vom Hotelbetreiber. Der Arbeitgeber kann bei Vorliegen der weiteren allgemeinen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug aus der Übernachtungsleistung (einschließlich Frühstück) geltend machen (Abschn. 1.8. Abs. 13 Satz 1 UStAE). Eine unentgeltliche Wertabgabe des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aus der Übernahme der Kosten für das Frühstück liegt nach der erfreulichen Auffassung der Verwaltung nicht vor (Abschn. 1.8. Abs. 13 Satz 2 UStAE).
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