Im BMF-Schreiben vom 02.01.2014 -
Nachträgliche Herstellungskosten bilden danach ein eigenständiges Zuordnungs- und Aufteilungsobjekt. Wird im Rahmen einer nachträglichen Herstellungsmaßnahme ein bestehendes Gebäude um neue Gebäudeteile erweitert (z.B. durch Aufstockung, Anbau oder Vergrößerung der Nutzflächen), ist für die Zuordnung der nachträglichen Herstellungskosten ausschließlich auf die Verwendungsverhältnisse der neuen Gebäudeteile abzustellen. Dies gilt auch für eine ggf. notwendige Aufteilung von Vorsteuerbeträgen.
Nicht mehr maßgebend ist, ob die nachträglichen Erweiterungsmaßnahmen räumlich und sachlich im Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Gebäude verwendet werden.
U ist Eigentümerin eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes (200 qm), das sie im Anschaffungsjahr 01 (nach dem 31.12.2010) zu 50 % für ihre Tätigkeit als Steuerberaterin (Steuerberatungspraxis im EG, 100 qm) und zu 50 % privat (Wohnung im 1. OG, 100 qm) nutzt. U hat das Gebäude vollständig ihrem Unternehmen zugeordnet. |
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