Nach Abschn. 15.2c Abs. 14 UStAE erfordert die (vollständige oder teilweise) Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Nach der Rechtsprechung des BFH kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Aus dieser Rechtsprechung resultieren die Ausführungen in Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 4 ff. UStAE. Nach derzeitiger Rechtslage liegt die zeitnahe gesonderte Dokumentation vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen erfolgt, d.h. bis zum 31.07. des Folgejahres; Fristverlängerungen haben darauf keinen Einfluss.
Die Entwicklung in der Rechtsprechung stellt sich wie folgt dar:
Das FG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 12.09.2018 - 14 K 1538/17 dementsprechend den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage versagt, da die Umsatzsteuererklärung für das Anschaffungsjahr nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin abgegeben wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der BFH hat die Revision mit Beschluss vom 29.04.2019 -
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