Viele Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften setzen voraus, dass die Zahlungen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet werden. Dieses Tatbestandsmerkmal ist im Hinblick auf die Regelung des R 3.33 Abs. 5 Satz 2
In folgenden Fällen ist das Zusätzlichkeitserforderinis nicht Voraussetzung:
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