Sind alle Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG für die zwingende Buchwertübertragung erfüllt, kommt es in aller Regel zu keinem Konkurrenzverhältnis mit anderen ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften.
Eine Anwendungskonkurrenz von § 6 Abs. 3 EStG zu den Bewertungsvorschriften von § 6 Abs. 4 und 6 EStG kommt bereits deswegen nicht zum Tragen, weil die letztgenannten Normen im Gegensatz zur erstgenannten allein die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter regeln. § 6 Abs. 6 EStG erfasst zudem ausschließlich entgeltliche Übertragungsvorgänge im Wege des Tauschs. Kommt es zu einer Anwendungskonkurrenz der Vorschriften des § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG, weil mehrere Wirtschaftsgüter zeitgleich überführt werden, die einen (Teil-)Betrieb bilden oder bei denen es sich um einen Mitunternehmeranteil handelt, geht die Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG vor (BMF v. 08.12.2011, BStBl I 2011,
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