Werden bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät Honorarforderungen zurückbehalten, ist steuerrechtlich ungeklärt, ob diese Forderungen
zu erfassen sind. Der BFH hat dazu bereits entschieden, dass Forderungen, die im Rahmen einer Praxiseinbringung zurückbehalten werden, nicht zwangsläufig in das Privatvermögen des Einbringenden übergehen (BFH, Urt. v. 14.11.2007 - XI R 32/06, NV). Erklärt der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich eine Entnahme der zurückbehaltenen, betrieblich begründeten Forderungen ins Privatvermögen, kann er diese nach Auffassung des BFH auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und schrittweise einziehen.
Da das BFH-Urteil nicht im BStBl veröffentlicht ist und
deshalb von der Finanzverwaltung nicht angewendet wird und zudem möglicherweise
der Auffassung des BMF im Umwandlungssteuererlass entgegensteht (BMF-Schreiben
v. 11.11.2011 -
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