In seinen Urteilen vom 05.05.2010 - VI R 5/09, VI R 29/09
und VI R 40/09 (BStBl II 2011,
Da die Urteile zu Auslandssachverhalten ergangen sind, hält die Verwaltung erfreulicherweise an der vereinfachenden Richtlinienregelung R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR für Inlandssachverhalte fest. Nach dieser Regelung kann auf die Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich nach den Bestimmungen des BGB eine Unterhaltsverpflichtung besteht, verzichtet werden, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig und dem Grunde nach unterhaltsberechtigt ist.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|