VBL-Renten
ab 2007 nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig
In Rdnr. 94 ff. des BMF-Schreibens vom 05.02.2005 - IV C
8 -S 2222/07/0003, IV C 5 - S 2333/07/0003 hat die Finanzverwaltung
der Neuformulierung des § 22 Nr. 5 EStG durch das JStG 2007 Rechnung getragen.
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass § 22 Nr. 5 EStG für alle
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen i.S.d. § 82 Abs. 1EStG
sowie für Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen
gegenüber anderen Vorschriften des EStG und des InvStG eine vorrangige
Spezialvorschrift darstellt. Korrespondierend mit der Freistellung
der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen von steuerlichen
Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen erst in der
Auszahlungsphase besteuert, und zwar auch dann, wenn zugunsten des
Vertrags ausschließlich Beiträge geleistet wurden, die nicht nach §
10a oder Abschn. XI EStG gefördert worden sind bzw. die nicht nach
§ 3 Nr. 56, Nr. 63 oder Nr. 66 EStG steuerfrei waren.
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