Anders als im Handelsrecht, das die Beteiligung an einer
Personengesellschaft als eigenständigen Vermögensgegenstand qualifiziert,
stellt die Beteiligung der Obergesellschaft als Mitunternehmer der
Untergesellschaft nach dem BFH-Urteil vom 25.04.1985 -
Wird die Beteiligung an der Obergesellschaft veräußert, handelt es sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang. Der Veräußerungsgewinn ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 16 EStG durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises und des Kapitalkontos der Obergesellschaft, in das auch das Kapitalkonto der Untergesellschaft einfließt, zu ermitteln. Soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, sind für diesen einheitlichen Vorgang der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren.
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