Nach Auffassung der Verwaltung (BMF-Schreiben v. 06.10.2017, Rdnr. 3, BStBl I 2017,
Abweichend von dieser Verwaltungsmeinung hat das FG Köln durch Urteil vom 20.03.2018 - 8 K 1160/15 entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt worden sind.
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