Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
ist ein laufender Gewinn, wenn die Veräußerung nach dem 31.12.2001
erfolgt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §
Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG), der bei der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) bzw. eines gesamten Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) entsteht, ist der Wert des Anteils am Betriebsvermögen für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln. Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist in diesem Fall ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich erforderlich (vgl. auch R 4.5 Abs. 6 EStR 2008).
Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG) darf aus folgenden Gründen kein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich gefordert werden.
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