Bisher war bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen. Diese Grenze wurde auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt mindestens 50 %, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung eine Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.
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