Ab 2006 darf der Wert der gewinnerhöhenden Entnahme aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nur noch dann nach der 1-%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt werden, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt; Entsprechendes gilt für die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Praxis. Ist dies nicht der Fall, sind die für die jeweiligen Fahrten anfallenden tatsächlichen Kosten für den Wert der Privatnutzung bzw. bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG).
Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass die betriebliche Nutzung des Kfz zu mehr als 50 % durch formlose Aufzeichnungen - es ist also kein Fahrtenbuch erforderlich - über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum glaubhaft gemacht wird. Als repräsentativer Zeitraum genügen regelmäßig drei Monate (BMF-Schreiben v. 07.07.2006 - , , STX, 458). Für diesen Zeitraum sind die Kilometerstände zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums aufzuzeichnen und Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten - einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Praxis - zu machen. Dabei sind der jeweilige Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke (Hin- und Rückfahrt) aufzuzeichnen. Beispiel:
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|