Ist eine im Einzelfall bedeutsame Rechtsfrage noch ungeklärt, ist es - auch aus Gründen der Haftung - ratsam, den Fall verfahrensrechtlich offenzuhalten. Sofern keine Vorläufigkeit von Amts wegen erfolgt, kann der Fall regelmäßig nur durch Einspruch offengehalten werden. In diesen Fällen tritt die sog. "Zwangsruhe" kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) ein, wenn ein Verfahren vor dem EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht (insbesondere BFH) wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer (anderen) Rechtsfrage anhängig ist. Bei diesen Verfahren sollten jedoch folgende Grundsätze beachtet werden:
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