Durch das
Damit wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungs- an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich keinen Grundlagenbescheid darstellt. Für die erstmalige oder geänderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags muss die Besteuerungsgrundlage betragsmäßig im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr berücksichtigt worden sein. Verlustfeststellungsbescheide sind somit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen oder zu ändern.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|