Die Vorschriften des § 8c Satz 1 KStG (i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008) sowie des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG wurden durch Art. 6 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) vom 11.12.2018 (BGBl I 2018,
Damit wird dem Beschluss des BVerfG vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 (BStBl II 2017,
Mit BMF-Schreiben vom 15.01.2018 - IV A 3 - S 0338/17/10007 (BStBl I 2018,
Die Entscheidung des BVerfG betrifft nicht die Fälle der vollständigen Verlustkürzung. Die betroffenen Steuerfestsetzungen ergehen auch von Amts wegen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig.
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