Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG sowie die entsprechende Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG vollziehen sich außerhalb der Bilanz. Das steuerbilanzielle Kapitalkonto des Kommanditisten wird in diesen Fällen nicht berührt. Die Berechnungen nach § 15a EStG sind somit insgesamt ohne Berücksichtigung der Bildung (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG) und Auflösung (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) eines IAB durchzuführen.
Diese Betrachtungsweise hat zur Folge, dass die Bildung eines IAB immer zu einem insoweit ausgleichs- und abzugsfähigen (anteiligen) Verlust führt. Dementsprechend darf der (anteilige) Gewinn aus der Auflösung eines IAB (Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) nicht mit einem vorhandenen verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG verrechnet werden; insoweit entsteht immer ein laufender Gewinn.
Davon zu unterscheiden ist die innerbilanzielle Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG. Dieser Aufwand ist Teil des Steuerbilanzergebnisses und hat daher insoweit auch das steuerbilanzielle Kapitalkonto gemindert. Hier können sich somit Auswirkungen nach § 15a EStG ergeben.
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