Mit Urteil vom 25.06.2009 - IX R 42/08 (BStBl II 2010,
Den hierzu ergangenen Nichtanwendungserlass hat die Verwaltung wieder aufgehoben. Die Grundsätze der o.g. BFH-Rechtsprechung sind daher bis Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 in allen vergleichbaren Fällen anzuwenden. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde mit Wirkung ab VZ 2011 in § 3c Abs. 2 EStG ein neuer Satz 2 eingefügt, wonach die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ausreichend ist. Die BFH-Rechtsprechung ist daher ab VZ 2011 nicht mehr anwendbar.
Bei der Erstellung der Steuererklärungen bis einschließlich 2010 ist Folgendes zu beachten:
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