Im Rahmen der sog. Topfführung verrechnen Kreditinstitute laufend Gewinne bzw. positive Kapitaleinkünfte mit Verlusten. Dabei wird auch berücksichtigt, dass Veräußerungsverluste bei Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.
Der sich ergebende Saldo der Kapitalerträge wird durch
das Kreditinstitut auf Antrag bescheinigt (§ 45a Abs. 2 EStG).
Im Regelfall versenden die Kreditinstitute die Steuerbescheinigungen
auch ohne Antrag. Dies geschieht jedoch nicht, wenn der Jahressaldo
insgesamt negativ ist, d.h. die Verluste überwiegen. In diesem
Fall erfolgt eine Bescheinigung der Verluste nur dann, wenn bis
zum
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